32 Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
32.1 Falls erforderlich kann die Wettfahrtleitung nach dem Startsignal die Bahn abkürzen (Setzen der Flagge S mit zwei Schallsignalen) oder die Wettfahrt abbrechen (Setzen der Flagge N, N über H oder N über A mit 3 Schallsignalen),
(a) wegen eines Fehlers im Startverfahren,
(b) wegen schlechter Wetterbedingungen,
(c) wegen ungenügenden Windes, der es unwahrscheinlich macht, dass ein Boot innerhalb des Zeitlimits durchs Ziel geht,
(d) weil eine Bahnmarke fehlt oder nicht an der richtigen Position liegt ist oder
(e) aus sonstigen Gründen, welche die Sicherheit oder Fairness des Wettbewerbs unmittelbar beeinflussen,
oder sie kann die Bahn abkürzen, um weitere vorgesehene Wettfahrten segeln zu können.
Wenn jedoch ein Boot die Bahn abgesegelt hat und innerhalb eines evtl. vorgegeben Zeitlimits durch das Ziel gegangen ist, darf die Wettfahrtleitung die Wettfahrt nicht abbrechen, ohne sorgfältig die Konsequenzen für alle Boote in dieser Wettfahrt und in der Wettfahrtserie abzuwägen.
32.2 Wenn die Wettfahrtleitung eine Abkürzung der Bahn anzeigt (Setzen der Flagge S mit zwei Schallsignalen), muss die Ziellinie
(a) an einer Rundungsbahnmarke die Linie zwischen der Bahnmarke und einer Stange mit der Flagge S oder
(b) an einer Linie, die die Boote am Ende jeder Runde überqueren müssen, diese Linie oder
(c) an einem Tor die Linie zwischen den Torbahnmarken
sein.