32 Abkürzung oder Abbruch nach dem Start
32.1 Das Wettfahrtkomitee kann nach dem Startsignal die Bahn abkürzen oder die Wettfahrt abbrechen,
(a) wegen schlechter Wetterbedingungen,
(b) wegen ungenügenden Windes, der es unwahrscheinlich macht, dass ein Boot innerhalb des Wettfahrt-Zeitlimits die Bahn absegelt,
(c) weil eine Bahnmarke fehlt oder nicht an der richtigen Position liegt, oder
(d) aus jedem anderen Grund, der unmittelbar die Sicherheit oder Fairness
des Wettbewerbs beeinflusst.
Außerdem kann das Wettfahrtkomitee die Bahn abkürzen, um weitere
vorgesehene Wettfahrten segeln zu können oder die Wettfahrt wegen eines
Fehlers im Startverfahren abbrechen. Wenn jedoch ein Boot die Bahn abgesegelt
hat und innerhalb eines evtl. vorgegebenen Zeitlimits durch
das Ziel gegangen ist, darf das Wettfahrtkomitee die Wettfahrt nicht abbrechen,
ohne die Konsequenzen für alle Boote in dieser Wettfahrt oder Wettfahrtserie
abzuwägen.
32.2 Um die Bahn abzukürzen muss das Wettfahrtkomitee Flagge S mit zwei Schallsignalen zeigen bevor das erste Boot die Ziellinie quert. Wenn die Bahn abgkürzt ist, muss die Ziellinie
(a) an einer zu rundenden Bahnmarke die Linie zwischen der Bahnmarke und einer Stange mit der Flagge S sein, oder
(b) an einer Linie, von der die Bahn velangt, dass sie überquert werden muss; oder
(c) an einem Tor die Linie zwischen den Tor-Bahnmarken.
Die abgekürzte Bahn muss angezeigt werden, bevor das erste Boot die Ziellinie überquert.
32.3 Um die laufende Wettfahrt abzubrechen muss das Wettfahrtkomitee Flagge N, N über H oder Nüber A mit drei Schallsignalen zeigen.