66 Wiederaufnahme einer Verhandlung

66.1 Das Protestkomitee kann eine Anhörung wieder aufnehmen, wenn es feststellt, dass ihm möglicherweise ein entscheidender Fehler unterlaufen ist, oder wenn innerhalb eines vertretbaren Zeitraums wesentliche neue Beweismittel verfügbar werden. Es muss eine Anhörung wieder aufnehmen, wenn das der Nationale Verband nach Regel 71.2 oder Regel R5 anordnet.

66.2 Eine Partei einer Anhörung kann eine Wiederaufnahme bis spätestens 24 Stunden nach der Benachrichtigung über die Entscheidung schriftlich beantragen.
Am letzten Wettfahrttag muss der Antrag eingereicht werden
(a) innerhalb der Protestfrist, wenn die Partei von der Entscheidung am Vortag unterrichtet wurde;
(b) nicht später als 30 Minuten nachdem die Partei an diesem Tag über die Entscheidung informiert wurde.

66.3 Das Protestkomitee muss alle Anträge auf Wiedereröffnung prüfen. Wenn ein Antrag auf Wiedereröffnung geprüft wird oder eine Anhörung wieder aufgenommen wird,
(a) und wenn die Wiederaufnahme nur durch neue Beweismitteln begründet ist, muss das Protestkomitee möglichst mehrheitlich aus Mitgliedern des ursprünglichen Protestkomitees bestehen.
(b) und wenn die Wiederaufnahme durch einen entscheidenden Fehler begründet ist, muss wenn möglich mindestens ein neues Mitglied im Protestkomitee sein.