71 Entscheidungen des nationalen Verbandes

71.1 Eine Person, die einen Interessenkonflikt hat oder ein Mitglied des Protestkomitees war, darf in keiner Weise an der Diskussion oder Entscheidung einer Berufung oder eines Antrags zur Bestätigung oder Berichtigung teilnehmen.

71.2 Der Nationale Verband muss den vom Protestkomitee gefundenen Sachverhalt anerkennen sofern nicht Regel R5 gilt.

71.3 Der Nationale Verband kann
(a) eine Entscheidung eines Protestkomitees bestätigen, ändern oder aufheben, einschließlich einer Entscheidung auf Gültigkeit oder einer Entscheidung nach Regel 69.
(b) eine Wiederaufnahme der Anhörung anordnen, oder
(c) eine neue Anhörung durch das gleiche oder ein neues Protestkomitee anordnen. (Das durch den Nationale Verband benannt werden kann)

71.4 Wenn der Nationale Verband eine Wiederaufnahme der Anhörung anordnet, kann er es auf die Thmenbereiche einschränken, die er für angemessen hält.

71.5 Wenn der Nationale Verband entscheidet, dass ein Boot, das Partei in einem Protest war, eine Regel verletzt hat und nicht entlastet wurde, muss er es bestrafen, unabhängig davon, ob dieses Boot oder diese Regel in der Entscheidung des Protestkomitees erwähnt war.

71.6 Die Entscheidung des Nationalen Verbandes ist endgültig. Der Nationale Verband muss seine Entscheidung schriftlich allen Parteien und dem Protestkomitee zustellen. Diese sind an die Entscheidung gebunden.