70 Berufungen und Anträge an den Nationalen Verband
70.1 sofern nicht Regel 70.3 gilt, hat eine Partei das Recht gegen die Entscheidung eines Protestkomitees oder seine Verfahrensweise, aber nicht gegen den ermittelten Sachverhalt Berufung beim Nationalen Verband einzulegen. Zusätzlich kann ein Boot Berufung einlegen, wenn versäumt hat, eine Anhörung abzuhalten oder eine Entscheidung nerbeizuführen.
70.2 Ein Protestkomitee kann eine Bestätigung oder Berichtigung seiner Entscheidung beim Nationalen Verband beantragen.
70.3 Es gibt kein Recht auf Berufung über Entscheidungen
(a) einer Internationalen Jury, die in Übereinstimmung mit Anhang N zusammengesetzt ist,
(b) bei denen es wichtig ist, die Ergebnisse einer Wettfahrt ohne Verzug festzulegen, weil davon die Qualifizierung eines Bootes für eine spätere Stufe dieser Veranstaltung oder für eine folgende Veranstaltung abhängt (wobei ein Nationaler Verband vorschreiben kann, dass seine Einwilligung für ein solches Verfahren erforderlich ist);
(c) in Veranstaltungen, für die nur Boot zugelassen sind,
die gemeldet worden sind
(1) durch eine dem nationalen Verband angeschlossene Organisation oder ein Mitglied
einer solchen Organisation, oder
(2) ein persönliches Mitglied eines Nationalen Verbandes, vorausgesetzt,
der Nationale Verband hat die Anwendung dieser Regel genehmigt, oder
(d) einem Protestkomitee, das nach Anhang N zusammengesetzt ist, mit dem Unterschied, dass nur zwei Mitglieder Internationale Schiedsrichter sein müssen und der Nationaler Verband es für eine bestimmte Veranstaltung nach Rücksprache mit World Sailing genehmigt hat.
70.4 In den 70 bis 72 bedeutet Nationaler Verband denjenigen, dem der Veranstalter gemäß Regel 89.1 angegliedert ist. Wenn jedoch die Boote in einer Wettfahrt die Gewässer von mehr als einem Nationalen Verband passieren, muss die Revision an den Nationalen Verband gesandt werden in dessen Gewässer sich die Ziellinie befindet, sofern die Segelanweisungen keinen anderen Nationalen Verband festlegen.
70.5 Revisionen und Anträge müssen Anhang R entsprechen.