Abschnitt D - Revisionen

70 Revisionen und Anträge an den Nationalen Verband

70.1 (a) Unter der Voraussetzung, dass das Recht auf Revision nicht gemäß Regel 70.5 ausgeschlossen ist, kann eine Partei gegen die Entscheidung eines Protestkomitees oder seine Verfahrensweise, aber nicht gegen den ermittelten Sachverhalt Revision einlegen.

(b) Ein Boot kann eine Revision einlegen, wenn ihm eine nach Regel 63.1 geforderte Anhörung verweigert wurde.

70.2 Ein Protestkomitee kann eine Bestätigung oder Berichtigung seiner Entscheidung beantragen.

70.3 Eine Revision gemäß Regel 70.1 oder ein Antrag durch das Protestkomitee gemäß Regel 70.2 muss an den Nationalen Verband gesendet werden, dem der Veranstalter gemäß Regel 89.1 angegliedert ist. Wenn jedoch die Boote in einer Wettfahrt die Gewässer von mehr als einem Nationalen Verband passieren, muss die Revision an den Nationalen Verband gesandt werden in dessen Gewässer sich die Ziellinie befindet, sofern die Segelanweisungen keinen anderen Nationalen Verband festlegen.

70.4 Ein Verein oder eine andere Organisation, die einem Nationalen Verband angegliedert ist, kann eine Auslegung der Regeln beantragen unter der Voraussetzung, dass kein berufungsfähiger Protest oder Antrag auf Wiedergutmachung damit zusammenhängt. Diese Regelauslegung darf nicht genutzt werden, um eine frühere Entscheidung des Protestkomitees zu ändern.

70.5 Entscheidungen einer Internationalen Jury, die in Übereinstimmung mit Anhang N zusammengesetzt ist, sind nicht berufungsfähig. Ferner darf das Recht auf Revision verweigert werden, wenn Ausschreibung oder Segelanweisungen das so festlegen, und vorausgesetzt, dass

(a) es entscheidend ist, die Ergebnisse einer Wettfahrt ohne Verzug festzulegen, weil davon die Qualifizierung eines Bootes für eine spätere Stufe dieser Veranstaltung oder für eine folgende Veranstaltung abhängt (wobei ein Nationaler Verband vorschreiben kann, dass seine Einwilligung für ein solches Verfahren erforderlich ist);

Zusatz DSV, OeSV und Swiss Sailing zu Regel 70.5(a): Die Zustimmung des zuständigen Nationalen Verbandes ist einzuholen.

(b) ein Nationaler Verband es für eine bestimmte Veranstaltung genehmigt, für die nur Boot aus seinem zugelassen sind, die gemeldet werden durch eine diesem nationalen Verband angeschlossene Organisation, ein Mitglied einer diesem nationalen Verband angeschlossenen Organisation oder persönliches Mitglied dieses Nationalen Verbandes; oder

(c) ein Nationaler Verband es für eine bestimmte Veranstaltung nach Rücksprache mit World Sailing genehmigt, wobei das Protestkomitee nach Anhang N zusammengesetzt sein muss mit dem Unterschied, dass nur zwei Mitglieder Internationale Schiedsrichter sein müssen.

70.6 Revisionen und Anträge müssen Anhang R entsprechen.

Zusatz DSV zu Regel 70.6: Es wird eine Revisionsgebühr erhoben. Sie ist mit der Revisionsschrift an den jeweiligen Nationalen Verband zu zahlen.