Anhang D - Regeln für Team-Wettfahrten
Team-Wettfahrten müssen nach den Wettfahrtregeln Segeln unter Beachtung der Änderungen dieses Anhangs gesegelt werden. Kommen Bahnschiedsrichter zum Einsatz, müssen die Segelanweisungen das festlegen.
D1 Änderungen der Wettfahrtregeln
D1.1 ÄNDERUNGEN DER DEFINITIONEN UND REGELN VON TEIL 2
(a) In der Definition Zone ist der Abstand auf zwei Rumpflängen geändert.
(b) Der zweite Satz der Regel 18.2(b) ist geändert in: ‘Ist ein Boot zu dem Zeitpunkt wenn es die Zone erreicht, klar voraus oder wird es später klar voraus, wenn ein anderes Boot durch den Wind geht, muss das zu diesem Zeitpunkt klar achteraus liegende Boot danach Bahnmarken-Raum geben.’
(c) Regel 18.4 ist gestrichen.
(d) Eine neue Regel 23.3 ist hinzuzufügen: ‘Ein Boot, das durchs Ziel gegangen ist, darf ein Boot nicht behindern, das noch nicht durchs Ziel gegangen ist.’
(e) Eine neue Regel 23.4 ist hinzuzufügen: ‘Begegnen sich Boote in verschiedenen Wettfahrten, muss jede Kursänderung jeden Bootes den Regeln entsprechen oder das Ziel haben, die eigene Wettfahrt zu gewinnen.
D1.2 WEITERE ZUSÄTZLICHE REGELN
(a) Es gibt keine Bestrafung für einen Verstoß gegen eine Regel des Teils 2, wenn bei einem Vorfall zwischen Booten der gleichen Mannschaft keine Berührung stattfindet.
(b) Zu Regel 41 ist hinzuzufügen: ‘Ein Boot darf jedoch von einem anderen Boot seiner Mannschaft Hilfe erhalten, wobei elektronische Kommunikation nicht verwendet werden darf.’
(c) Ein Boot hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung in bezug auf einen Schaden oder eine Verletzung, die ihm durch ein Boot seiner Mannschaft zugefügt wurde.
(d) Der erste Satz von Regel 45 ist gestrichen.
(a) Regel 60.1(a) ist geändert in ‘gegen ein anderes Boot protestieren, aber nicht für einen angeblichen Verstoß gegen eine Regel von Teil 2, sofern es nicht in den Vorfall verwickelt war oder der Vorfall eine Berührung zwischen Mitgliedern des anderen Teams betrifft; oder’
(b) Der dritte Satz der Regel 61.1(a) und die gesamte Regel 61.1(a)(2) sind gestrichen.
(c) Ein Boot, das in der Wettfahrt einen Verstoß gegen eine Regel des Teils 2 (außer Regel 14, wenn es einen Schaden oder eine Verletzung verursacht hat) oder Regel 42 begangen hat, kann eine Ein-Drehung-Strafe nach Regel 44.2 ausführen.
(d) Die Segelanweisungen können festlegen, dass Regel D2.4(b) auf alle Proteste anwendbar ist.
D2.2 WETTFAHRTEN MIT BAHNSCHIEDSRICHTERN
Werden bei Wettfahrten Bahnschiedsrichter (Umpire) eingesetzt, muss dies entweder in den Segelanweisungen oder durch Setzen der Flagge U spätestens mit dem Ankündigungssignal angezeigt werden.
(a) Wenn ein Boot nach einer Regel von Teil 2 , oder nach Regel 31, 42 oder 44 protestiert, hat es keinen Anspruch auf eine Verhandlung. Statt dessen kann das protestierende Boot, wenn das Boot, gegen das protestiert wird, entweder den Verstoß gegen eine Regel nicht anerkennt oder keine Strafe ausführt, eine Entscheidung durch sichtbares Zeigen einer gelben Flagge und durch den Ruf ‘Umpire’ erbitten.
(b) Ein Bahnschiedsrichter muss die Entscheidung wie folgt signalisieren:
(1) Eine grüne oder eine grün-weiße Flagge bedeutet: ‘Keine
Strafe auferlegt.’
(2) eine rote Flagge bedeutet:’ ein oder mehrere Boote werden bestraft’.
Der Bahnschiedsrichter muss durch Zuruf oder Signal jedes zu bestrafende Boot
kenntlich machen.
(c) Ein Boot, das nach Regel D2.2(b)(2) bestraft wird muss eine Zwei-Drehungen-Strafe gemäß Regel 44.2 ausführen.
(d) Durch Bahnschiedsrichter veranlasste Strafen:
Ein Bahnschiedsrichter kann ohne den Protest eines anderen Bootes handeln, wenn
(1) ein Boot gegen Regel 31 oder 42, oder gegen eine Regel des Teils 2 durch
Berühren eines anderen Bootes seiner Mannschaft verstößt und
keine Strafe ausführt;
(2) ein Boot Regel D2.2(c) nicht befolgt;
(3) ein Boot einen Verstoß gegen sportliches Verhalten begeht; oder
(4) ein Boot gegen Regel 14 verstößt und dabei einen Schaden oder
eine Verletzung verursacht haben kann;
(5) ein Boot oder sein Team einen Vorteil trotz Annahme der Strafe erlangt.
Der Bahnschiedsrichter kann eine Strafe von einer oder mehreren Drehungen auferlegen,
wobei jede eine Wende und eine Halse enthalten muss, indem er eine rote Flagge
zeigt und das Boot entsprechend anruft, oder den Vorfall dem Schiedsgericht
melden, was er durch eine schwarze Flagge signalisiert, oder beides machen.
D2.3 ALTERNATIVE BAHNSCHIEDSRICHTER-REGELN
Jede dieser Regeln gilt nur, wenn es die Segelanweisungen festlegen.
(a) Ein-Flaggen-Protestverfahren
Regel D2.2(a) ist zu ersetzen durch:
Protestiert ein Boot nach einer Regel des Teils 2 oder nach Regel 31, 42 oder
44, hat es keinen Anspruch auf eine Verhandlung, ausgenommen nach Regel 14 ,
wenn es einen Schaden oder eine Verletzung gab. Statt dessen kann ein in den
Vorfall verwickeltes Boot sofort den Regelverstoß anerkennen und die entsprechende
Strafe ausführen. Führt kein Boot eine Strafe aus, muss ein Bahnschiedsrichter
entscheiden, ob ein Boot gegen eine Regel verstoßen hat, und muss die
Entscheidung in Übereinstimmung mit Regel D2.2(b) signalisieren.
(b) Wettfahrten mit eingeschränkter Tätigkeit von Bahnschiedsrichten
Regel D2.2 gilt. Befolgt aber ein Boot die Regel D2.2(a) und es wird entweder keine Entscheidung signalisiert oder ein Bahnschiedsrichter signalisiert mit einer gelben Flagge, dass er für eine Entscheidung keine ausreichenden Fakten hat, hat das protestierende Boot Anspruch auf eine Verhandlung.
D2.4 ZUSÄTZLICHE PROTEST- UND WIEDERGUTMACHUNGSREGELN BEI WETTFAHRTEN MIT BAHNSCHIEDSRICHTERN
(a) Weder die Wettfahrtleitung noch das Schiedsgericht dürfen gegen ein Boot wegen Verstoßes gegen eine in Regel D2.2(a) aufgeführten Regeln protestieren. Wenn es jedoch einen Bericht aus einer beliebigen Quelle erhält, kann das Schiedsgericht gegen ein Boot wegen Verstoßes gegen Regel 14 protestieren, wenn angeblich ein Schaden oder eine Verletzung vorliegt.
(b) Proteste und Anträge auf Wiedergutmachung brauchen nicht schriftlich abgefasst zu sein. Das Schiedsgericht kann Beweise auf jede ihm angemessen erscheinende Art aufnehmen und seine Entscheidung mündlich verkünden.
(c) Ein Boot hat keinen Anspruch auf Wiedergutmachung oder auf eine Berufung, der sich auf eine Entscheidung, eine Handlung oder Unterlassung eines Bahnschiedsrichters gründet. Das Schiedsgericht kann, wenn es der Meinung ist, dass ein Funktionärsboot – einschließlich eines Bahnschiedsrichterbootes – ein teilnehmendes Boot ernsthaft behindert hat, entscheiden zu erwägen, ob es Wiedergutmachung gewährt.
D3.1
(a) Jedes Boot, das durchs Ziel geht, muss unabhängig davon, ob es Regel
28.1 befolgt hat, Punkte gleich seinem Zielplatz erhalten. Alle anderen Boote
erhalten Punkte gleich der Anzahl aller zur Teilnahme an der Wettfahrt berechtigten
Boote.
(b) Zusätzlich erhöht sich die Punktzahl eines Bootes wie folgt:
Regelverstoß |
Strafpunkte |
Regel 28.1, wenn als Ergebnis es selbst oder seine Mannschaft einen Vorteil gewonnen hat |
10 |
andere Regelverstöße während der Wettfahrt,für die keine Strafe ausgeführt wurde |
6 |
(c) Nach einer Verhandlung kann das Schiedsgericht folgende Strafen verhängen:
1. Hat ein Boot gegen eine Regel verstoßen und ergibt sich daraus, dass seine Mannschaft einen Vorteil gewonnen hat, kann es die Punktzahl dieses Bootes erhöhen.
2. Hat ein Boot gegen Regel 1 oder 2 oder Regel 14 mit Verursachung eines Schadens oder einer Verletzung, oder gegen eine Regel verstoßen, während es nicht in der Wettfahrt war, kann das Schiedsgericht die Mannschaft des Bootes durch die Hälfte oder mehr Wettfahrtgewinne bestrafen oder keine Strafe auferlegen.
(d) Sieger ist die Mannschaft mit der niedrigeren Gesamtpunktzahl. Gibt es Punktgleichheit, ist die Mannschaft Sieger, die nicht das Boot mit dem ersten Platz aufzuweisen hat.
D3.2 Wenn alle Boote einer Mannschaft durchs Ziel gegangen sind, aufgegeben haben oder nicht gestartet sind, kann die Wettfahrtleitung die Wettfahrt für beendet erklären. Die Boote der anderen Mannschaft, die zu diesem Zeitpunkt in der Wettfahrt sind, werden mit den Punkten gewertet, die sie erhalten hätten, wenn sie durchs Ziel gegangen wären.
D4 Wertung einer Wettfahrtserie
D4.1 Nehmen zwei oder mehr Mannschaften an einer Wettfahrtserie teil, so ist Sieger der Wettfahrtserie die Mannschaft, die die größte Anzahl von Wettfahrten gewonnen hat. Die übrigen Mannschaften werden in der Reihenfolge der Anzahl ihrer Wettfahrtgewinne eingestuft.
D4.2 Gleichstand in einer vollendeten Wettfahrtserie wird nötigenfalls aufgelöst unter Verwendung folgender Kriterien - in der aufgeführten Reihenfolge,
(a) die Anzahl der bei der Begegnung der gleichrangigen Mannschaften gewonnenen Wettfahrten;
(b) die bei der Begegnung der gleichrangigen Mannschaften vergebenen Punkte;
(c) wenn zwei Mannschaften gleichrangigen bleiben, die letzte Wettfahrt zwischen ihnen;
(d) die in allen Wettfahrten gegen gemeinsame Gegner vergebenen Gesamtpunkte;
(e) in Aussegeln, wenn möglich, sonst ein Losentscheid.
Wird ein Gleichstand hierdurch teilweise aufgelöst, müssen die verbleibenden Gleichstände durch erneuten Beginn bei Regel D4.2(a) aufgelöst werden
D4.3 Wenn eine Serie nicht vollständig ist, werden die Mannschaften auf Grund der Ergebnisse der vollständigen Runden eingestuft und Gleichstände werden durch Verwendung von Ergebnissen der Wettfahrten zwischen den punktgleichen Mannschaften in der unvollständigen Runde aufgelöst. Wenn keine vollständige Runde zustande gekommen ist, werden die Mannschaften in der Reihenfolge ihres Anteils an gewonnenen Wettfahrten eingestuft. Weitere Gleichstände müssen wie in Regel D4.2 vorgesehen aufgelöst werden.
D5 Ausfall bei Bereitstellung der Boote durch den Veranstalter
D5.1 Ein bereitgestelltes Boot, das einen Ausfall hat und daraufhin Wiedergutmachung beantragt, muss bei der ersten vernünftigen Gelegenheit eine rote Flagge setzen und, wenn möglich, die Wettfahrt fortsetzen. Die Wettfahrtleitung muss den Antrag wie in den Regeln D5.2 und D5.3 vorgesehen entscheiden.
D5.2 Entscheidet die Wettfahrtleitung, dass die Zieldurchgangsposition eines Bootes wesentlich beeinträchtigt wurde, dass der Ausfall nicht auf ein Verschulden der Besatzung zurückzuführen war und dass eine verhältnismäßig sachkundige Besatzung den Ausfall unter den gegebenen Umständen nicht hätte vermeiden können, muss sie eine so gerecht wie mögliche Entscheidung treffen. Das kann sein: die Wettfahrt neu aussegeln zu lassen oder, falls die Zieldurchgangsposition des Bootes absehbar war, ihm die dieser Position entsprechenden Punkte zuzuweisen. Ist die Position des Bootes zum Zeitpunkt der Havarie zweifelhaft, so ist zuungunsten des Bootes zu entscheiden.
D5.3 Eine Havarie infolge schadhaften gestellten Materials oder aufgrund eines Regelverstoßes durch einen Konkurrenten ist in der Regel nicht als Verschulden der Besatzung anzusehen, während ihr eine Havarie infolge Nachlässigkeit, Kenterung oder eines Regelverstoßes durch ein Boot der gleichen Mannschaft anzulasten ist. Bestehen Zweifel am Verschulden der Besatzung, muss zugunsten des Bootes entschieden werden