91 Protestkomitee

Ein Protestkomitee muss sein

(a) ein Komitee, das durch den Veranstalter oder das Wettfahrtkomitee benannt wurde

(b) eine Internationale Jury, die vom Veranstalter oder nach den World Sailing Verordnungen benannt wurde. Sie muss wie in Regel N1 gefordert zusammengesetzt sein und hat die Rechte und Pflichten, wie sie in Regel N2 festgelegt sind. Ein Nationaler Verband kann vorschreiben, dass seine Zustimmung für die Berufung von Internationalen Jurys für Wettfahrten innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches notwendig ist. Das gilt nicht für World Sailing Veranstaltungen oder wenn eine Internationale Jury gemäß Regel 89.2(b) von World Sailing benannt wurde.

(c) ein Ausschuss, der vom Nationalen Verband nach Regel 71.2 benannt wurde.

Zusatz DSV und OeSV zu Regel 91 (b): Die Zustimmung des nationalen Verbandes ist einzuholen.